„Teilhabe am Arbeitsmarkt“
Seit vielen Jahren haben sich die Diakonie und diverse Beschäftigungsträger für öffentlich geförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingesetzt, um langzeitarbeitslosen Menschen Teilhabe an Arbeit zu ermöglichen und ihnen Perspektiven zu eröffnen.
Zur großen Freude aller Mitstreiter ist zum 01. Januar 2019 das Teilhabechancengesetz in Kraft getreten. In dem neuen Gesetz sind zwei Förderinstrumente geregelt, die „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ nach § 16i SGB II und „Förderung von Langzeitarbeitslosen“ nach § 16e SGB II. In Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Städteregion Aachen beteiligen wir uns an der Umsetzung dieses Gesetzes durch Schaffung von Arbeitsplätzen nach § 16i SGB II.
Zur Zielgruppe des § 16i SGB II gehören Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind, mindestens 6 Jahre innerhalb der letzten 7 Jahre im Leistungsbezug nach SGB II waren und in dieser Zeit nicht oder nur kurzfristig sozialversicherungspflichtig, geringfügigbeschäftigt oder selbständig tätig waren.
Personen mit minderjährigen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft sowie Personen mit anerkannter Schwerbehinderung müssen nur 5 Jahre im Leistungsbezug gewesen sein.
Die Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig, jedoch ohne Einbezug in die Arbeitslosenversicherung. Zu den Fördervoraussetzungen zählen hier nicht – wie beispielsweise bei Arbeitsgelegenheiten – die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse.
Die Förderdauer beträgt maximal 5 Jahre. Parallel zur Tätigkeit findet eine beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) statt.
Hier finden Sie eine Studie vom 18.03.2021 zum Teilhabe-Chancengesetz.